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  • Erklärungsirrtum

    Erklärungsirrtum liegt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Erklärende zwar etwas erklären will, ihm aber ein Missgeschick bei der Äußerung passiert – etwa durch Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Vergreifen oder Verklicken – sodass seine Erklärung nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 102 f.) Beispiel: Ein Kunde möchte im Onlineshop ein T-Shirt für 25 € bestellen, vertippt sich jedoch und gibt 250 € ein. Da seine Erklärung nicht seinem wirklichen Willen entspricht, liegt ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) vor, sodass er die Willenserklärung anfechten kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Anfechtung

    Anfechtung bedeutet, dass eine ursprünglich wirksam abgegebene Willenserklärung nachträglich mit Rückwirkung beseitigt werden kann, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund (z. B. Erklärungsirrtum, §§ 119 ff. BGB) vorliegt und die Anfechtung fristgerecht erklärt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 100 ff.) Beispiel: Ein Käufer bestellt online versehentlich statt 1 Stück ein 10er-Pack eines Produkts, weil er sich beim Anklicken vertut. Da hier ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) vorliegt, kann er seine Willenserklärung anfechten und so den Vertrag rückwirkend beseitigen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Taschengeldparagraf

    Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) erlaubt beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, auch ohne Einwilligung ihrer Eltern wirksame Verträge abzuschließen, wenn sie die geschuldete Leistung vollständig mit Mitteln bewirken, die ihnen von den Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zur freien Verfügung überlassen wurden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 98 f.) Beispiel: Ein 14-Jähriger kauft sich mit seinem eigenen monatlichen Taschengeld ein neues Computerspiel für 40 €. Da er den Kaufpreis vollständig mit Mitteln bezahlt, die ihm von seinen Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden, ist der Vertrag nach dem Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) sofort wirksam – auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Einwilligung

    Einwilligung ist nach § 183 BGB die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem Rechtsgeschäft, das ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger vor Abgabe seiner Willenserklärung tätigt. Ohne Einwilligung ist das Geschäft nur wirksam, wenn es rechtlich vorteilhaft ist oder unter den Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) fällt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97 f.) Beispiel: Ein 15-jähriger Jugendlicher möchte sich ein Fahrrad für 500 € kaufen. Haben seine Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt, ist der Kaufvertrag sofort wirksam. Fehlt diese Einwilligung, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und wird erst dann wirksam, wenn die Eltern ihn nachträglich genehmigen (§ 108 BGB). Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit

    Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt bei Minderjährigen vor, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben (§ 106 BGB). Sie können Rechtsgeschäfte nur wirksam vornehmen, wenn die Eltern vorher einwilligen (§ 107 BGB) oder das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ohne Zustimmung geschlossene, nicht nur vorteilhafte Verträge sind zunächst schwebend unwirksam und werden erst mit Genehmigung der Eltern wirksam (§ 108 BGB). Eine Ausnahme bildet der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97 f.) Beispiel: Ein 14-jähriges Kind kauft sich von seinem eigenen Taschengeld eine neue Geldbörse. Der Kaufvertrag ist nach § 110 BGB („Taschengeldparagraph“) wirksam, weil das Kind den Preis mit eigenen, zur freien Verfügung stehenden Mitteln vollständig bezahlt hat. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Geschäftsunfähigkeit

    Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person keine wirksamen Willenserklärungen im Rechtsverkehr abgeben kann. Nach § 104 BGB sind geschäftsunfähig Kinder unter 7 Jahren sowie volljährige Personen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig; sie können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern oder Betreuer) wirksam handeln. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97) Beispiel: Ein 5-jähriges Kind geht allein in ein Geschäft und kauft ein Fahrrad. Der Kaufvertrag ist nichtig, weil das Kind nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Geschäftsfähigkeit

    Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen rechtswirksam Verträge abzuschließen und Rechtsfolgen herbeizuführen. Sie setzt ein Mindestmaß an Urteilsvermögen und Verhaltensbeherrschung voraus (§§ 104–113 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97) Beispiel: Die 30-jährige Maria kauft in einem Geschäft ein Smartphone. Maria ist geschäftsfähig und ihr Kaufvertrag ist rechtswirksam, da sie durch ihre Willenserklärung selbstständig Rechtsfolgen herbeiführen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Rechtsfähigkeit

    Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 96 f.) Beispiel: Ein neugeborenes Baby erbt von seiner verstorbenen Großmutter ein Sparbuch. Obwohl es erst wenige Minuten alt ist, ist das Baby rechtsfähig und kann Eigentümer des Vermögens werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Gestattung

    Gestattung bedeutet die ausdrückliche Erlaubnis des Vertretenen, dass ein Vertreter trotz des Verbots des § 181 BGB ein Insichgeschäft (Selbstkontrahieren oder Mehrvertretung) abschließen darf. Diese Gestattung kann bereits in der Vollmacht enthalten sein, gesondert erteilt oder nachträglich durch Genehmigung erfolgen (§ 177 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 93) Beispiel: Celine erteilt ihrem Bruder Marco eine Vollmacht zum Verkauf ihres Fahrrads und schreibt ausdrücklich hinzu: „unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“. Marco darf das Fahrrad also im Namen von Celine an sich selbst verkaufen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Mehrvertretung

    Mehrvertretung (§ 181 BGB) liegt vor, wenn ein Vertreter in derselben Angelegenheit für beide Vertragsparteien handelt – also sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Da hier ein erheblicher Interessenkonflikt droht, sind solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich unwirksam, es sei denn, sie sind ausdrücklich gestattet oder rechtlich vorteilhaft für die Vertretenen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 92 f.) Beispiel: Mark ist sowohl bevollmächtigter Vertreter eines Autohauses als auch Vertreter seines Freundes Paul. Er verkauft im Namen des Autohauses ein Auto und unterschreibt gleichzeitig im Namen von Paul den Kaufvertrag. Das ist Mehrvertretung nach § 181 BGB und grundsätzlich unwirksam, solange keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Selbstkontrahieren

    Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen abschließt. Dabei besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts und einer Schädigung des Vertretenen, weshalb solche Geschäfte grundsätzlich unwirksam sind – außer sie sind ausdrücklich gestattet oder bringen dem Vertretenen nur einen rechtlichen Vorteil. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 92) Beispiel: Regina ist bevollmächtigt, für ihre Freundin Mareike einen Gebrauchtwagen zu verkaufen. Regina kauft denselben Wagen selbst für sich, indem sie den Kaufvertrag einerseits im Namen von Mareike (als Verkäuferin) und andererseits in ihrem eigenen Namen (als Käuferin) abschließt. Das ist Selbstkontrahieren nach § 181 BGB und grundsätzlich unwirksam, solange Mareike es nicht ausdrücklich erlaubt hat. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vertreter ohne Vertretungsmacht

    Vertreter ohne Vertretungsmacht ist jemand, der im Namen eines anderen ein Rechtsgeschäft abschließt, ohne dabei über die erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen (§ 177 BGB). Wird das Geschäft vom Vertretenen nicht genehmigt, haftet der Vertreter selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Dritten – entweder auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 90 f.) Beispiel: Tom verkauft im Namen seines Bruders Martin dessen Motorrad an einen Käufer – ohne dass Martin ihm dafür eine Vollmacht erteilt hat. Genehmigt Martin den Verkauf nicht, haftet Tom als Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Käufer. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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