Selbstkontrahieren
- Andreas Armster

- 20. Sept.
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Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst im eigenen Namen abschließt. Dabei besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts und einer Schädigung des Vertretenen, weshalb solche Geschäfte grundsätzlich unwirksam sind – außer sie sind ausdrücklich gestattet oder bringen dem Vertretenen nur einen rechtlichen Vorteil. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 92)
Beispiel: Regina ist bevollmächtigt, für ihre Freundin Mareike einen Gebrauchtwagen zu verkaufen. Regina kauft denselben Wagen selbst für sich, indem sie den Kaufvertrag einerseits im Namen von Mareike (als Verkäuferin) und andererseits in ihrem eigenen Namen (als Käuferin) abschließt. Das ist Selbstkontrahieren nach § 181 BGB und grundsätzlich unwirksam, solange Mareike es nicht ausdrücklich erlaubt hat.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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