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- Schwebende Absatzgeschäfte
Schwebende Absatzgeschäfte sind noch nicht erfüllte Verkaufsverträge, bei denen Lieferung und Gegenleistung noch ausstehen und bei denen ein drohender Verlust entsteht, wenn die Herstellungs- oder Beschaffungskosten die vereinbarte Gegenleistung übersteigen. (vgl. Roos 2024, S. 324) Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Produkte zu einem fest vereinbarten Preis, obwohl die Rohstoffkosten unerwartet stark gestiegen sind. Da die Herstellungskosten nun über dem Verkaufspreis liegen und die Lieferung noch aussteht, liegt ein schwebendes Absatzgeschäft mit drohendem Verlust vor, für den eine Drohverlustrückstellung gebildet wird. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Schwebende Beschaffungsgeschäfte
Schwebende Beschaffungsgeschäfte sind schwebende Verträge über den zukünftigen Erwerb von Vermögensgegenständen, bei denen Lieferung und Zahlung noch nicht erfolgt sind und bei denen bei Wertminderungen Drohverlustrückstellungen zu bilden sind. (vgl. Roos 2024, S. 323) Beispiel: Ein Unternehmen schließt einen Kaufvertrag über eine Maschine ab, die erst im nächsten Geschäftsjahr geliefert und bezahlt wird. Sinkt der Marktwert der Maschine bereits vor dem Bilanzstichtag unter den vereinbarten Kaufpreis, liegt ein schwebendes Beschaffungsgeschäft vor und es ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Schwebendes Geschäft
Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn bei einem zweiseitig verpflichtenden Vertrag beide Vertragspartner ihre Leistungen noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht haben. (vgl. Roos 2024, S. 322) Beispiel: Ein Unternehmen schließt einen Kaufvertrag über Rohstoffe ab, die erst im nächsten Monat geliefert und bezahlt werden. Bis zur Lieferung handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, da noch keine Vertragsleistung erbracht wurde. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Aufwandsrückstellungen
Aufwandsrückstellungen sind Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen, insbesondere für Instandhaltungen (Nachholung innerhalb von drei Monaten) oder Abraumbeseitigungen, und betreffen Innenverpflichtungen des Unternehmens (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 319) Beispiel: Ein Unternehmen unterlässt zum Jahresende eine fällige Wartung einer Maschine. Da die Instandhaltung innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres nachgeholt wird, bildet das Unternehmen zum Bilanzstichtag eine Aufwandsrückstellung. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Gewährleistungsverpflichtungen
Gewährleistungsverpflichtungen sind rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtungen eines Unternehmens, für Mängel an gelieferten Produkten oder erbrachten Leistungen einzustehen (z. B. Nachbesserung, Ersatz, Minderung) und stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar, für die eine Rückstellung zu bilden ist. (vgl. Roos 2024, S. 318 f.) Beispiel: Ein Hersteller verkauft Maschinen mit einer zweijährigen Gewährleistung. Aufgrund bisheriger Erfahrungen ist mit kostenintensiven Reparaturen zu rechnen. Für diese erwarteten Aufwendungen bildet das Unternehmen eine Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Drohverlustrückstellungen
Drohverlustrückstellungen sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die zu bilden sind, wenn die künftigen Aufwendungen die erwarteten Erträge übersteigen, um unrealisierte Verluste vorwegzunehmen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 318) Beispiel: Ein Unternehmen hat einen Mietvertrag über Lagerflächen abgeschlossen, die es künftig nicht mehr nutzt. Die weiterlaufenden Mietzahlungen bis zum Vertragsende übersteigen den Nutzen, sodass für den erwarteten Verlust eine Drohverlustrückstellung gebildet wird. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Verbindlichkeitsrückstellungen
Verbindlichkeitsrückstellungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, bei denen Bestehen oder Höhe einer Verpflichtung noch unsicher, eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber Dritten jedoch bereits entstanden ist (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). (vgl. Roos 2024, S. 317 f.) Beispiel: Ein Unternehmen wird von einem Kunden wegen eines Produktmangels verklagt. Der Prozessausgang und die genaue Höhe der Zahlung sind noch ungewiss, es ist jedoch mit einer Belastung zu rechnen. Dafür bildet das Unternehmen eine Verbindlichkeitsrückstellung. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Willkürreserven
Willkürreserven sind unzulässige stille Rücklagen, die durch bewusste Verstöße gegen zwingende Bilanzierungsvorschriften entstehen, etwa durch Nichtaktivierung aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstände oder Bildung fiktiver Rückstellungen. (vgl. Roos 2024, S. 298) Beispiel: Ein Unternehmen erwirbt eine Maschine für 100.000 €, verbucht den Betrag jedoch vollständig als Aufwand, obwohl sie aktivierungspflichtig ist. Dadurch wird das Eigenkapital bewusst zu niedrig ausgewiesen. Die entstehende Differenz stellt eine unzulässige Willkürreserve dar. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Zwangsreserven
Zwangsreserven sind stille Rücklagen, die zwangsläufig durch die Einhaltung gesetzlicher Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsvorschriften entstehen, insbesondere durch das Anschaffungskostenprinzip oder Aktivierungsverbote. (vgl. Roos 2024, S. 297 f.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt ein Grundstück, das für 300.000 € gekauft wurde und heute 500.000 € wert ist. Aufgrund des Anschaffungskostenprinzips darf der höhere Wert nicht bilanziert werden. Die Differenz von 200.000 € stellt eine Zwangsreserve dar. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Stille Rücklagen
Stille Rücklagen sind nicht offen in der Bilanz ausgewiesene Teile des Eigenkapitals, die durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder Überbewertung von Schulden entstehen und deren Höhe aus der Bilanz nicht direkt ersichtlich ist. (vgl. Roos 2024, S. 297 f.) Beispiel: Ein Unternehmen besitzt ein Grundstück, das mit 500.000 € in der Bilanz angesetzt ist, am Markt aber 800.000 € wert ist. Die Differenz von 300.000 € stellt eine stille Rücklage dar, da sie nicht offen in der Bilanz ausgewiesen wird. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Satzungsmäßige Rücklage
Die satzungsmäßige Rücklage ist eine Gewinnrücklage, zu deren Bildung die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer Satzung bzw. ihres Gesellschaftsvertrags verpflichtet ist und deren Dotierung und Verwendung satzungsmäßig festgelegt sind. (vgl. Roos 2024, S. 294) Beispiel: Die Satzung einer AG schreibt vor, dass 10 % des Jahresüberschusses in eine satzungsmäßige Rücklage einzustellen sind. Erzielt die AG einen Gewinn von 100.000 €, müssen 10.000 € dieser Rücklage zugeführt werden, bevor eine Gewinnausschüttung erfolgen darf. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag
- Gesetzliche Rücklage
Die gesetzliche Rücklage ist ein gesetzlich vorgeschriebener Teil der Gewinnrücklagen, der durch Einbehalt eines Teils des Jahresüberschusses gebildet wird und der Stärkung des Eigenkapitals sowie dem Gläubigerschutz dient. (vgl. Roos 2024, S. 292 f.) Beispiel: Eine AG erzielt einen Jahresüberschuss von 200.000 €. Nach § 150 AktG werden 5 % (10.000 €) in die gesetzliche Rücklage eingestellt, wodurch sich der ausschüttungsfähige Gewinn entsprechend verringert. Roos, B. (2024): Grundlagen der Bilanzierung. 2. Auflage. München: UVK Verlag


