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Mehrvertretung

Mehrvertretung (§ 181 BGB) liegt vor, wenn ein Vertreter in derselben Angelegenheit für beide Vertragsparteien handelt – also sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Da hier ein erheblicher Interessenkonflikt droht, sind solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich unwirksam, es sei denn, sie sind ausdrücklich gestattet oder rechtlich vorteilhaft für die Vertretenen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 92 f.)


Beispiel: Mark ist sowohl bevollmächtigter Vertreter eines Autohauses als auch Vertreter seines Freundes Paul. Er verkauft im Namen des Autohauses ein Auto und unterschreibt gleichzeitig im Namen von Paul den Kaufvertrag. Das ist Mehrvertretung nach § 181 BGB und grundsätzlich unwirksam, solange keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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