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Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum liegt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Erklärende zwar etwas erklären will, ihm aber ein Missgeschick bei der Äußerung passiert – etwa durch Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Vergreifen oder Verklicken – sodass seine Erklärung nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 102 f.)


Beispiel: Ein Kunde möchte im Onlineshop ein T-Shirt für 25 € bestellen, vertippt sich jedoch und gibt 250 € ein. Da seine Erklärung nicht seinem wirklichen Willen entspricht, liegt ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) vor, sodass er die Willenserklärung anfechten kann.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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