Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Andreas Armster

- 20. Sept.
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Vertreter ohne Vertretungsmacht ist jemand, der im Namen eines anderen ein Rechtsgeschäft abschließt, ohne dabei über die erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen (§ 177 BGB). Wird das Geschäft vom Vertretenen nicht genehmigt, haftet der Vertreter selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Dritten – entweder auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 90 f.)
Beispiel: Tom verkauft im Namen seines Bruders Martin dessen Motorrad an einen Käufer – ohne dass Martin ihm dafür eine Vollmacht erteilt hat. Genehmigt Martin den Verkauf nicht, haftet Tom als Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst nach § 179 BGB gegenüber dem Käufer.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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