Geschäftsunfähigkeit
- Andreas Armster

- 21. Sept.
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Geschäftsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person keine wirksamen Willenserklärungen im Rechtsverkehr abgeben kann. Nach § 104 BGB sind geschäftsunfähig Kinder unter 7 Jahren sowie volljährige Personen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig; sie können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern oder Betreuer) wirksam handeln. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97)
Beispiel: Ein 5-jähriges Kind geht allein in ein Geschäft und kauft ein Fahrrad. Der Kaufvertrag ist nichtig, weil das Kind nach § 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig ist.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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