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Einwilligung

Einwilligung ist nach § 183 BGB die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem Rechtsgeschäft, das ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger vor Abgabe seiner Willenserklärung tätigt. Ohne Einwilligung ist das Geschäft nur wirksam, wenn es rechtlich vorteilhaft ist oder unter den Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) fällt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97 f.)


Beispiel: Ein 15-jähriger Jugendlicher möchte sich ein Fahrrad für 500 € kaufen. Haben seine Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt, ist der Kaufvertrag sofort wirksam. Fehlt diese Einwilligung, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam und wird erst dann wirksam, wenn die Eltern ihn nachträglich genehmigen (§ 108 BGB).


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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