Anfechtung
- Andreas Armster

- 21. Sept.
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Anfechtung bedeutet, dass eine ursprünglich wirksam abgegebene Willenserklärung nachträglich mit Rückwirkung beseitigt werden kann, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund (z. B. Erklärungsirrtum, §§ 119 ff. BGB) vorliegt und die Anfechtung fristgerecht erklärt wird. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 100 ff.)
Beispiel: Ein Käufer bestellt online versehentlich statt 1 Stück ein 10er-Pack eines Produkts, weil er sich beim Anklicken vertut. Da hier ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) vorliegt, kann er seine Willenserklärung anfechten und so den Vertrag rückwirkend beseitigen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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