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Taschengeldparagraf

Der Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) erlaubt beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen, auch ohne Einwilligung ihrer Eltern wirksame Verträge abzuschließen, wenn sie die geschuldete Leistung vollständig mit Mitteln bewirken, die ihnen von den Eltern oder mit deren Zustimmung von Dritten zur freien Verfügung überlassen wurden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 98 f.)


Beispiel: Ein 14-Jähriger kauft sich mit seinem eigenen monatlichen Taschengeld ein neues Computerspiel für 40 €. Da er den Kaufpreis vollständig mit Mitteln bezahlt, die ihm von seinen Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden, ist der Vertrag nach dem Taschengeldparagrafen (§ 110 BGB) sofort wirksam – auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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