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Gestattung

Gestattung bedeutet die ausdrückliche Erlaubnis des Vertretenen, dass ein Vertreter trotz des Verbots des § 181 BGB ein Insichgeschäft (Selbstkontrahieren oder Mehrvertretung) abschließen darf. Diese Gestattung kann bereits in der Vollmacht enthalten sein, gesondert erteilt oder nachträglich durch Genehmigung erfolgen (§ 177 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 93)


Beispiel: Celine erteilt ihrem Bruder Marco eine Vollmacht zum Verkauf ihres Fahrrads und schreibt ausdrücklich hinzu: „unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“. Marco darf das Fahrrad also im Namen von Celine an sich selbst verkaufen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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