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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt bei Minderjährigen vor, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben (§ 106 BGB). Sie können Rechtsgeschäfte nur wirksam vornehmen, wenn die Eltern vorher einwilligen (§ 107 BGB) oder das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ohne Zustimmung geschlossene, nicht nur vorteilhafte Verträge sind zunächst schwebend unwirksam und werden erst mit Genehmigung der Eltern wirksam (§ 108 BGB). Eine Ausnahme bildet der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97 f.)


Beispiel: Ein 14-jähriges Kind kauft sich von seinem eigenen Taschengeld eine neue Geldbörse. Der Kaufvertrag ist nach § 110 BGB („Taschengeldparagraph“) wirksam, weil das Kind den Preis mit eigenen, zur freien Verfügung stehenden Mitteln vollständig bezahlt hat.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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