Rechtsfähigkeit
- Andreas Armster

- 20. Sept.
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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 96 f.)
Beispiel: Ein neugeborenes Baby erbt von seiner verstorbenen Großmutter ein Sparbuch. Obwohl es erst wenige Minuten alt ist, ist das Baby rechtsfähig und kann Eigentümer des Vermögens werden.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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