Geschäftsfähigkeit
- Andreas Armster

- 20. Sept.
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Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen rechtswirksam Verträge abzuschließen und Rechtsfolgen herbeizuführen. Sie setzt ein Mindestmaß an Urteilsvermögen und Verhaltensbeherrschung voraus (§§ 104–113 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 97)
Beispiel: Die 30-jährige Maria kauft in einem Geschäft ein Smartphone. Maria ist geschäftsfähig und ihr Kaufvertrag ist rechtswirksam, da sie durch ihre Willenserklärung selbstständig Rechtsfolgen herbeiführen kann.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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