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  • Generalklausel

    Eine Generalklausel ist eine weit gefasste Gesetzesvorschrift mit offenen Formulierungen und unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. „gute Sitten“ in § 138 BGB oder „Treu und Glauben“ in § 242 BGB). Sie dient als Auffangtatbestand, um Fälle zu erfassen, die nicht durch spezielle Gesetze geregelt sind, und ermöglicht so eine flexible Missbrauchskontrolle von Rechtsgeschäften. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 111 f.) Beispiel: Ein Kreditvertrag, bei dem jemand in einer finanziellen Notlage einen extrem hohen Zinssatz von 40 % zahlen soll, wird nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vertrauensschaden

    Der Vertrauensschaden (§ 122 BGB) ist der Schaden, den der Vertragspartner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines später angefochtenen Vertrags vertraut hat. Er wird so gestellt, als hätte er vom Vertrag nie etwas gehört. Dazu zählen z. B. Kosten für die Vertragsverhandlungen oder Transportkosten. Allerdings darf der Ersatz nicht höher sein als das, was er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erhalten hätte (Begrenzung durch das Erfüllungsinteresse). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108 f.) Beispiel: Ein Käufer bestellt Möbel für 1.000 €. Der Verkäufer fechtet den Vertrag wegen eines Irrtums an. Der Käufer hatte jedoch schon 100 € Transportkosten für die geplante Lieferung ausgegeben. Diese Transportkosten muss der Verkäufer als Vertrauensschaden ersetzen, aber nicht mehr, als der Käufer im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (1.000 € Möbelwert) erlangt hätte. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Nichtigkeit

    Die Nichtigkeit nach § 142 BGB ist die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt von Anfang an als unwirksam. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108) Beispiel: Ein Student kauft in einem Onlineshop ein gebrauchtes Smartphone für 200 €, weil er davon ausgeht, es sei neuwertig. Später stellt sich heraus, dass das Gerät schon mehrere Jahre alt ist und starke Gebrauchsspuren hat. Der Student fechtet den Kaufvertrag wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) an. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Anfechtungsfrist

    Die Anfechtungsfrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums eine Anfechtung erklärt werden muss. Nach § 121 BGB ist die Irrtumsanfechtung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt gemäß § 124 BGB eine Ausschlussfrist von einem Jahr, die mit der Entdeckung der Täuschung oder dem Ende der Zwangslage beginnt. Spätestens nach zehn Jahren erlischt das Anfechtungsrecht (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108) Beispiel: Melina kauft online einen Laptop, ohne zu wissen, dass der Verkäufer ihr vorsätzlich falsche Angaben zur Ausstattung gemacht hat. Als sie die Täuschung entdeckt, informiert sie den Verkäufer sofort per E-Mail, dass sie den Kaufvertrag anfechtet. Da sie innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung reagiert hat, ist die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Anfechtungserklärung

    Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er ein Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels rückwirkend beseitigen will. Sie ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Weder der Begriff „Anfechtung“ noch die Angabe des konkreten Anfechtungsgrundes sind erforderlich, solange der Anfechtungswille eindeutig erkennbar ist (§ 143 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 107 f.) Beispiel: Ein Käufer vertippt sich beim Online-Kauf und bestellt versehentlich 100 statt 10 Schrauben. Unmittelbar danach schreibt er dem Verkäufer eine Nachricht, dass er den Vertrag in dieser Form nicht gelten lassen möchte. Damit hat er eine Anfechtungserklärung abgegeben, da klar wird, dass er den Vertrag wegen seines Irrtums nicht bestehen lassen will. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Widerrechtliche Drohung

    Die widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, indem ihm ein Übel in Aussicht gestellt wird, über dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn entweder das Mittel, der Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck unzulässig ist. In solchen Fällen kann die Erklärung angefochten werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 106 f.) Beispiel: Ein Vermieter droht seinem Mieter damit, ihn sofort auf die Straße zu setzen, wenn dieser nicht einen deutlich höheren Mietvertrag unterschreibt. Da der Vermieter mit einer rechtswidrigen Zwangsräumung droht, liegt eine widerrechtliche Drohung vor, die den Mieter zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Arglistige Täuschung

    Die arglistige Täuschung nach § 123 BGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch das Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen einen Irrtum beim Vertragspartner hervorruft oder aufrechterhält, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Dabei reicht schon eine Aussage „ins Blaue hinein“ ohne ausreichende Tatsachengrundlage aus. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 105 f.) Beispiel: Ein Verkäufer bietet einen Gebrauchtwagen an und versichert dem Käufer, das Auto sei unfallfrei, obwohl er dies gar nicht überprüft hat. Später stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte. Da die Zusicherung „ins Blaue hinein“ erfolgte, liegt eine arglistige Täuschung vor und der Käufer kann den Vertrag nach § 123 BGB anfechten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Kalkulationsirrtum

    Ein Kalkulationsirrtum ist ein Sonderfall des Motivirrtums, bei dem sich der Erklärende bei der Berechnung eines Angebots verrechnet oder von falschen Berechnungsgrundlagen ausgeht. Ein einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung, da die interne Kalkulation allein in der Risikosphäre des Erklärenden liegt. Nur wenn beide Parteien von derselben falschen Kalkulationsgrundlage ausgehen, kann eine Anfechtung möglich sein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 105) Beispiel: Ein Bauunternehmer bietet an, ein Dach für 20.000 € zu decken. Später stellt er fest, dass er die Materialkosten falsch berechnet und eigentlich 30.000 € hätte verlangen müssen. Da es sich um einen einseitigen Kalkulationsirrtum handelt, kann er den Vertrag nicht anfechten – er muss das Dach zu dem angebotenen Preis decken. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verkehrswesentlichkeit

    Verkehrswesentlichkeit bedeutet im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, dass es sich um eine Eigenschaft einer Person oder Sache handelt, die nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls für den Abschluss eines Geschäfts von ausschlaggebender Bedeutung ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 104) Beispiel: Ein Unternehmer bestellt 5.000 Briefumschläge in der Farbe seines Firmenlogos. Geliefert werden jedoch Umschläge in einem deutlich dunkleren Farbton. Da die Farbe für den Vertragsabschluss ausschlaggebend war, handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, sodass der Unternehmer den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums anfechten kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Eigenschaftsirrtum

    Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt, die für seine Willenserklärung maßgeblich war. Eigenschaften sind dabei wertbildende Faktoren von gewisser Dauer, wie Alter, Sachkunde oder Baujahr eines Autos. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 104) Beispiel: Ein Käufer erwirbt einen Gebrauchtwagen im Glauben, dass dieser nur 50.000 km gefahren sei. Tatsächlich beträgt die Laufleistung 150.000 km. Da die Kilometerleistung eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, liegt ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) vor, sodass der Käufer den Vertrag anfechten kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Motivirrtum

    Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung über seine persönlichen Vorstellungen, Erwartungen oder Beweggründe irrt. Da dieser Irrtum nur den inneren Anstoß zur Erklärung betrifft, ist er grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 103 f.) Beispiel: Ein Anleger kauft Aktien, weil er glaubt, deren Wert werde bald stark steigen. Tatsächlich fällt der Kurs jedoch. Da es sich nur um einen Motivirrtum handelt, also um einen Irrtum über die Beweggründe seiner Entscheidung, kann er den Kaufvertrag nicht anfechten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Übermittlungsirrtum

    Ein Übermittlungsirrtum liegt nach § 120 BGB vor, wenn die Willenserklärung eines Erklärenden durch einen Boten oder eine technische Einrichtung unbewusst falsch übermittelt wird und dadurch die äußere Erklärung nicht mit dem inneren Willen übereinstimmt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 103) Beispiel: Ein Käufer bittet einen Dolmetscher, dem Verkäufer einen Preis von 195.000 € für ein Pferd mitzuteilen. Der Dolmetscher sagt versehentlich 125.000 €. Da hier ein Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB) vorliegt, kann der Käufer die Willenserklärung anfechten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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