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Widerrechtliche Drohung

Die widerrechtliche Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, indem ihm ein Übel in Aussicht gestellt wird, über dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn entweder das Mittel, der Zweck oder die Verknüpfung von Mittel und Zweck unzulässig ist. In solchen Fällen kann die Erklärung angefochten werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 106 f.)


Beispiel: Ein Vermieter droht seinem Mieter damit, ihn sofort auf die Straße zu setzen, wenn dieser nicht einen deutlich höheren Mietvertrag unterschreibt. Da der Vermieter mit einer rechtswidrigen Zwangsräumung droht, liegt eine widerrechtliche Drohung vor, die den Mieter zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtigt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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