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Übermittlungsirrtum

Ein Übermittlungsirrtum liegt nach § 120 BGB vor, wenn die Willenserklärung eines Erklärenden durch einen Boten oder eine technische Einrichtung unbewusst falsch übermittelt wird und dadurch die äußere Erklärung nicht mit dem inneren Willen übereinstimmt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 103)


Beispiel: Ein Käufer bittet einen Dolmetscher, dem Verkäufer einen Preis von 195.000 € für ein Pferd mitzuteilen. Der Dolmetscher sagt versehentlich 125.000 €. Da hier ein Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB) vorliegt, kann der Käufer die Willenserklärung anfechten.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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