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Nichtigkeit

Die Nichtigkeit nach § 142 BGB ist die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung: Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt von Anfang an als unwirksam. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108)


Beispiel: Ein Student kauft in einem Onlineshop ein gebrauchtes Smartphone für 200 €, weil er davon ausgeht, es sei neuwertig. Später stellt sich heraus, dass das Gerät schon mehrere Jahre alt ist und starke Gebrauchsspuren hat. Der Student fechtet den Kaufvertrag wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) an.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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