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Motivirrtum

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung über seine persönlichen Vorstellungen, Erwartungen oder Beweggründe irrt. Da dieser Irrtum nur den inneren Anstoß zur Erklärung betrifft, ist er grundsätzlich kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 103 f.)


Beispiel: Ein Anleger kauft Aktien, weil er glaubt, deren Wert werde bald stark steigen. Tatsächlich fällt der Kurs jedoch. Da es sich nur um einen Motivirrtum handelt, also um einen Irrtum über die Beweggründe seiner Entscheidung, kann er den Kaufvertrag nicht anfechten.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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