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Kalkulationsirrtum

Ein Kalkulationsirrtum ist ein Sonderfall des Motivirrtums, bei dem sich der Erklärende bei der Berechnung eines Angebots verrechnet oder von falschen Berechnungsgrundlagen ausgeht. Ein einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung, da die interne Kalkulation allein in der Risikosphäre des Erklärenden liegt. Nur wenn beide Parteien von derselben falschen Kalkulationsgrundlage ausgehen, kann eine Anfechtung möglich sein. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 105)


Beispiel: Ein Bauunternehmer bietet an, ein Dach für 20.000 € zu decken. Später stellt er fest, dass er die Materialkosten falsch berechnet und eigentlich 30.000 € hätte verlangen müssen. Da es sich um einen einseitigen Kalkulationsirrtum handelt, kann er den Vertrag nicht anfechten – er muss das Dach zu dem angebotenen Preis decken.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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