top of page
YouTube.png

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums eine Anfechtung erklärt werden muss. Nach § 121 BGB ist die Irrtumsanfechtung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erklären. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt gemäß § 124 BGB eine Ausschlussfrist von einem Jahr, die mit der Entdeckung der Täuschung oder dem Ende der Zwangslage beginnt. Spätestens nach zehn Jahren erlischt das Anfechtungsrecht (§§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108)


Beispiel: Melina kauft online einen Laptop, ohne zu wissen, dass der Verkäufer ihr vorsätzlich falsche Angaben zur Ausstattung gemacht hat. Als sie die Täuschung entdeckt, informiert sie den Verkäufer sofort per E-Mail, dass sie den Kaufvertrag anfechtet. Da sie innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung reagiert hat, ist die Anfechtung fristgerecht erfolgt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

Kommentare


bottom of page