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Eigenschaftsirrtum

Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt, die für seine Willenserklärung maßgeblich war. Eigenschaften sind dabei wertbildende Faktoren von gewisser Dauer, wie Alter, Sachkunde oder Baujahr eines Autos. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 104)


Beispiel: Ein Käufer erwirbt einen Gebrauchtwagen im Glauben, dass dieser nur 50.000 km gefahren sei. Tatsächlich beträgt die Laufleistung 150.000 km. Da die Kilometerleistung eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, liegt ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) vor, sodass der Käufer den Vertrag anfechten kann.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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