top of page
YouTube.png

Arglistige Täuschung

Die arglistige Täuschung nach § 123 BGB liegt vor, wenn jemand vorsätzlich durch das Vorspiegeln falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen einen Irrtum beim Vertragspartner hervorruft oder aufrechterhält, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Dabei reicht schon eine Aussage „ins Blaue hinein“ ohne ausreichende Tatsachengrundlage aus. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 105 f.)


Beispiel: Ein Verkäufer bietet einen Gebrauchtwagen an und versichert dem Käufer, das Auto sei unfallfrei, obwohl er dies gar nicht überprüft hat. Später stellt sich heraus, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte. Da die Zusicherung „ins Blaue hinein“ erfolgte, liegt eine arglistige Täuschung vor und der Käufer kann den Vertrag nach § 123 BGB anfechten.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

Kommentare


bottom of page