Verkehrswesentlichkeit
- Andreas Armster

- 22. Sept.
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Verkehrswesentlichkeit bedeutet im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, dass es sich um eine Eigenschaft einer Person oder Sache handelt, die nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls für den Abschluss eines Geschäfts von ausschlaggebender Bedeutung ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 104)
Beispiel: Ein Unternehmer bestellt 5.000 Briefumschläge in der Farbe seines Firmenlogos. Geliefert werden jedoch Umschläge in einem deutlich dunkleren Farbton. Da die Farbe für den Vertragsabschluss ausschlaggebend war, handelt es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft, sodass der Unternehmer den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums anfechten kann.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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