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Vertrauensschaden

Der Vertrauensschaden (§ 122 BGB) ist der Schaden, den der Vertragspartner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines später angefochtenen Vertrags vertraut hat. Er wird so gestellt, als hätte er vom Vertrag nie etwas gehört. Dazu zählen z. B. Kosten für die Vertragsverhandlungen oder Transportkosten. Allerdings darf der Ersatz nicht höher sein als das, was er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erhalten hätte (Begrenzung durch das Erfüllungsinteresse). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 108 f.)


Beispiel: Ein Käufer bestellt Möbel für 1.000 €. Der Verkäufer fechtet den Vertrag wegen eines Irrtums an. Der Käufer hatte jedoch schon 100 € Transportkosten für die geplante Lieferung ausgegeben. Diese Transportkosten muss der Verkäufer als Vertrauensschaden ersetzen, aber nicht mehr, als der Käufer im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (1.000 € Möbelwert) erlangt hätte.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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