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Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Erklärende unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er ein Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels rückwirkend beseitigen will. Sie ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Weder der Begriff „Anfechtung“ noch die Angabe des konkreten Anfechtungsgrundes sind erforderlich, solange der Anfechtungswille eindeutig erkennbar ist (§ 143 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 107 f.)


Beispiel: Ein Käufer vertippt sich beim Online-Kauf und bestellt versehentlich 100 statt 10 Schrauben. Unmittelbar danach schreibt er dem Verkäufer eine Nachricht, dass er den Vertrag in dieser Form nicht gelten lassen möchte. Damit hat er eine Anfechtungserklärung abgegeben, da klar wird, dass er den Vertrag wegen seines Irrtums nicht bestehen lassen will.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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