Generalklausel
- Andreas Armster

- 23. Sept.
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Eine Generalklausel ist eine weit gefasste Gesetzesvorschrift mit offenen Formulierungen und unbestimmten Rechtsbegriffen (z. B. „gute Sitten“ in § 138 BGB oder „Treu und Glauben“ in § 242 BGB). Sie dient als Auffangtatbestand, um Fälle zu erfassen, die nicht durch spezielle Gesetze geregelt sind, und ermöglicht so eine flexible Missbrauchskontrolle von Rechtsgeschäften. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 111 f.)
Beispiel: Ein Kreditvertrag, bei dem jemand in einer finanziellen Notlage einen extrem hohen Zinssatz von 40 % zahlen soll, wird nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig angesehen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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