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- Erfüllung
Erfüllung bedeutet die vertragsgemäße Leistung des Schuldners, durch die die geschuldete Pflicht erlischt. Ist die Leistung mangelhaft oder verspätet, hat der Schuldner die Möglichkeit, diese nachzuholen (Nacherfüllung). Erfüllung bzw. Nacherfüllung ist der vorrangige Rechtsbehelf, solange sie möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 157 ff.) Beispiel: Ein Möbelhändler verkauft K einen Schrank, der aber mit einem Transportschaden geliefert wird. K verlangt vom Händler Nacherfüllung. Der Händler repariert den Schrank fachgerecht, sodass er dem Vertrag entspricht. Damit ist die Pflicht erfüllt und der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Leistungsstörungen
Leistungsstörungen sind Abweichungen von der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. Sie liegen vor, wenn die vereinbarte Leistung unmöglich wird, sich verzögert, mangelhaft erbracht wird (Schlechtleistung) oder wenn sonstige Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt werden. In solchen Fällen kann die andere Vertragspartei je nach Situation Erfüllung verlangen, ihre Leistung verweigern, zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz fordern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 153 f.) Beispiel: Ein Bauunternehmer verpflichtet sich, ein Haus bis zum 1. September fertigzustellen. Wegen Verzögerungen bei den Arbeiten wird das Haus aber erst im November übergeben. Der Käufer muss in der Zwischenzeit eine Ersatzwohnung anmieten und kann vom Unternehmer Schadensersatz wegen Verzugs verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Neubeginn
Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch Teilzahlung oder Bitte um Stundung) oder wenn eine Vollstreckungshandlung erfolgt. In diesem Fall startet die Verjährungsfrist vollständig neu – und zwar sofort am Tag nach dem auslösenden Ereignis, nicht erst zum Jahresende. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 150 f.) Beispiel: Schuldet B seinem Lieferanten L 35.000 €, zahlt aber nach einer Mahnung am 9. November 10.000 € ohne Einwände, erkennt er damit die Forderung an. Die Verjährung der Restschuld beginnt am 10. November erneut mit der vollen Frist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Hemmung
Die Hemmung unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist nicht, sondern „stoppt“ ihn zeitweise (§ 209 BGB). Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, sodass sich die Verjährung um diese Zeit verlängert. Gründe für eine Hemmung sind z. B. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB), die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB) oder eine Stundung (§ 205 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 149 f.) Beispiel: Beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2020, würde sie eigentlich am 31.12.2023 enden. Wird aber am 1.7.2023 Klage eingereicht, ruht die Frist während des Prozesses. Nach Abschluss des Verfahrens läuft die restliche Frist weiter. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verjährung
Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich der Schuldner auf Verjährung beruft (§ 214 BGB). Der Anspruch selbst erlischt nicht, er wird aber zu einem „dauernden Leistungsverweigerungsrecht“ des Schuldners. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 145 ff.) Beispiel: Eine offene Rechnung aus dem Jahr 2020 verjährt mit Ablauf des 31.12.2023. Wird die Verjährung vom Schuldner eingewandt, kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr einklagen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Verrechnung
Die Verrechnung ist kein gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut, sondern beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Im Gegensatz zur Aufrechnung müssen die Forderungen nicht gegenseitig oder gleichartig sein. Ziel ist, die gegenseitigen Ansprüche miteinander zu verrechnen und nur den verbleibenden Saldo auszugleichen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 143 f.) Beispiel: Beim Kauf eines Neuwagens gibt der Käufer seinen alten Wagen in Zahlung. Der Wert des Altwagens wird mit dem Kaufpreis des Neuwagens verrechnet, sodass der Käufer nur noch den Differenzbetrag zahlen muss. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Aufrechnung
Die Aufrechnung ist ein gesetzlich geregeltes Mittel (§ 387 BGB), mit dem eine Forderung durch eine gleichartige Gegenforderung getilgt wird. Sie führt dazu, dass sich die gegenseitigen Forderungen in Höhe des geringeren Betrags aufheben, sodass nur noch ein etwaiger Restbetrag zu zahlen bleibt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 143) Beispiel: Unternehmer A schuldet Unternehmer B 10.000 €, während B gegenüber A 8.000 € schuldet. B erklärt die Aufrechnung, sodass nur noch 2.000 € an A zu zahlen sind. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Zahlung
Unter Zahlung versteht man die Erfüllung einer Geldschuld, in der Regel durch Barzahlung (Übergabe von Bargeld). Sie kann aber auch durch Überweisung oder andere bargeldlose Mittel erfolgen, wenn dies vereinbart oder nach den Umständen üblich ist. Ein Scheck oder Wechsel erfüllt die Schuld nur erfüllungshalber und gilt erst mit tatsächlicher Einlösung als Zahlung (§ 364 Abs. 2 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 142 f.) Beispiel: A kauft bei B eine Kaffeemaschine für 200 €. Er übergibt das Geld in bar, womit die Schuld sofort erfüllt ist. Hätte A stattdessen einen Scheck ausgestellt, wäre die Schuld erst dann beglichen, wenn die Bank den Scheck einlöst. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Leistungszeit
Die Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung erbringen darf. Der späteste Zeitpunkt, zu dem er leisten muss, heißt Fälligkeit. Die Leistungszeit ergibt sich aus Gesetz, Vertrag oder den Umständen; fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig und erfüllbar. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 142) Beispiel: Rückzahlung eines Darlehens zum vereinbarten Termin – vorher nur, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Gläubigers verletzt werden. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Schickschuld
Die Schickschuld liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung auf eigene Kosten an den Gläubiger versenden muss. Dabei ist der Leistungsort am Wohnort oder Geschäftssitz des Schuldners (dort erfolgt das Abschicken), während der Erfolgsort beim Gläubiger liegt (dort tritt der Leistungserfolg, z. B. Eigentumsübergang, ein). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 141) Beispiel: K bestellt im Teleshopping eine Küchenmaschine. Verkäufer V aus Hamburg schickt sie nach Augsburg zu K. Erfüllungsort ist Hamburg (Absendung), Erfolgsort ist Augsburg (Empfang). Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Bringschuld
Die Bringschuld liegt vor, wenn der Schuldner verpflichtet ist, die geschuldete Leistung auf eigene Kosten und Gefahr zum Wohnsitz bzw. zur Niederlassung des Gläubigers zu bringen. Erfüllungsort ist also beim Gläubiger. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140) Beispiel: Kauft Rentner K bei Händler V einen Fernseher und vereinbart, dass V ihn nach Hause liefert und anschließt, so liegt eine Bringschuld vor. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
- Holschuld
Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall des Leistungsorts (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Dabei muss der Schuldner die Leistung nur an seinem Wohnsitz bzw. seiner Niederlassung bereitstellen, während der Gläubiger die Leistung abholen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140) Beispiel: Kauft A bei X im Laden eine Kaffeemaschine, ist X nur verpflichtet, sie im Geschäft bereitzuhalten. A muss sie dort selbst abholen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

