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Verrechnung

Die Verrechnung ist kein gesetzlich geregeltes Rechtsinstitut, sondern beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Im Gegensatz zur Aufrechnung müssen die Forderungen nicht gegenseitig oder gleichartig sein. Ziel ist, die gegenseitigen Ansprüche miteinander zu verrechnen und nur den verbleibenden Saldo auszugleichen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 143 f.)


Beispiel: Beim Kauf eines Neuwagens gibt der Käufer seinen alten Wagen in Zahlung. Der Wert des Altwagens wird mit dem Kaufpreis des Neuwagens verrechnet, sodass der Käufer nur noch den Differenzbetrag zahlen muss.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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