Verjährung
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich der Schuldner auf Verjährung beruft (§ 214 BGB). Der Anspruch selbst erlischt nicht, er wird aber zu einem „dauernden Leistungsverweigerungsrecht“ des Schuldners. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte (§ 199 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 145 ff.)
Beispiel: Eine offene Rechnung aus dem Jahr 2020 verjährt mit Ablauf des 31.12.2023. Wird die Verjährung vom Schuldner eingewandt, kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr einklagen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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