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Neubeginn

Der Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch Teilzahlung oder Bitte um Stundung) oder wenn eine Vollstreckungshandlung erfolgt. In diesem Fall startet die Verjährungsfrist vollständig neu – und zwar sofort am Tag nach dem auslösenden Ereignis, nicht erst zum Jahresende. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 150 f.)


Beispiel: Schuldet B seinem Lieferanten L 35.000 €, zahlt aber nach einer Mahnung am 9. November 10.000 € ohne Einwände, erkennt er damit die Forderung an. Die Verjährung der Restschuld beginnt am 10. November erneut mit der vollen Frist.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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