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Bringschuld

Die Bringschuld liegt vor, wenn der Schuldner verpflichtet ist, die geschuldete Leistung auf eigene Kosten und Gefahr zum Wohnsitz bzw. zur Niederlassung des Gläubigers zu bringen. Erfüllungsort ist also beim Gläubiger. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140)


Beispiel: Kauft Rentner K bei Händler V einen Fernseher und vereinbart, dass V ihn nach Hause liefert und anschließt, so liegt eine Bringschuld vor.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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