Holschuld
- Andreas Armster

- 23. Sept.
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Die Holschuld ist der gesetzliche Regelfall des Leistungsorts (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Dabei muss der Schuldner die Leistung nur an seinem Wohnsitz bzw. seiner Niederlassung bereitstellen, während der Gläubiger die Leistung abholen muss. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 140)
Beispiel: Kauft A bei X im Laden eine Kaffeemaschine, ist X nur verpflichtet, sie im Geschäft bereitzuhalten. A muss sie dort selbst abholen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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