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Erfüllung

Erfüllung bedeutet die vertragsgemäße Leistung des Schuldners, durch die die geschuldete Pflicht erlischt. Ist die Leistung mangelhaft oder verspätet, hat der Schuldner die Möglichkeit, diese nachzuholen (Nacherfüllung). Erfüllung bzw. Nacherfüllung ist der vorrangige Rechtsbehelf, solange sie möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 157 ff.)


Beispiel: Ein Möbelhändler verkauft K einen Schrank, der aber mit einem Transportschaden geliefert wird. K verlangt vom Händler Nacherfüllung. Der Händler repariert den Schrank fachgerecht, sodass er dem Vertrag entspricht. Damit ist die Pflicht erfüllt und der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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