Aufrechnung
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Die Aufrechnung ist ein gesetzlich geregeltes Mittel (§ 387 BGB), mit dem eine Forderung durch eine gleichartige Gegenforderung getilgt wird. Sie führt dazu, dass sich die gegenseitigen Forderungen in Höhe des geringeren Betrags aufheben, sodass nur noch ein etwaiger Restbetrag zu zahlen bleibt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 143)
Beispiel: Unternehmer A schuldet Unternehmer B 10.000 €, während B gegenüber A 8.000 € schuldet. B erklärt die Aufrechnung, sodass nur noch 2.000 € an A zu zahlen sind.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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