Leistungszeit
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Die Leistungszeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung erbringen darf. Der späteste Zeitpunkt, zu dem er leisten muss, heißt Fälligkeit. Die Leistungszeit ergibt sich aus Gesetz, Vertrag oder den Umständen; fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig und erfüllbar. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 142)
Beispiel: Rückzahlung eines Darlehens zum vereinbarten Termin – vorher nur, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Gläubigers verletzt werden.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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