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Hemmung

Die Hemmung unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist nicht, sondern „stoppt“ ihn zeitweise (§ 209 BGB). Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, sodass sich die Verjährung um diese Zeit verlängert. Gründe für eine Hemmung sind z. B. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB), die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB) oder eine Stundung (§ 205 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 149 f.)


Beispiel: Beginnt eine dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2020, würde sie eigentlich am 31.12.2023 enden. Wird aber am 1.7.2023 Klage eingereicht, ruht die Frist während des Prozesses. Nach Abschluss des Verfahrens läuft die restliche Frist weiter.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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