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  • Schlechtleistung

    Von Schlechtleistung spricht man, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung zwar erbringt, diese aber mangelhaft oder nicht vertragsgemäß ist, z. B. eine fehlerhafte Ware, ein mangelhaftes Werk oder eine unzureichende Dienstleistung. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 177) Beispiel: Ein Kunde kauft eine neue Waschmaschine. Nach der Lieferung stellt er fest, dass das Gerät zwar funktioniert, aber ständig Wasser ausläuft. Die Maschine wurde also geliefert, ist jedoch mangelhaft. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verzugszinssatz

    Der Verzugszinssatz ist der gesetzlich festgelegte Zinssatz, den ein Schuldner bei Zahlungsverzug zusätzlich zur geschuldeten Geldsumme zahlen muss. Er beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Zudem kann eine Pauschale i.H.v. 30 Euro verlangt werden, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 173) Beispiel: Ein Unternehmer schuldet einem Händler 10.000 € und zahlt trotz Fälligkeit nicht. Da kein Verbraucher beteiligt ist, schuldet er Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zusätzlich die 40 € Verzugspauschale. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verzögerungsschaden

    Ein Verzögerungsschaden entsteht, wenn der Gläubiger durch die verspätete Leistung des Schuldners einen Nachteil erleidet. Typische Schäden sind z. B. Mietkosten für Ersatzräume, Rechtsverfolgungskosten, Produktionsausfälle oder entgangener Gewinn. Der Gläubiger kann diesen Schaden zusätzlich zur eigentlichen Leistung ersetzt verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 172) Beispiel: Ein Bauunternehmer sollte ein Haus bis zum 1. August fertigstellen. Wegen seiner Verzögerung kann der Bauherr erst zwei Monate später einziehen und muss in dieser Zeit eine Wohnung anmieten. Die zusätzlichen Mietkosten stellen einen Verzögerungsschaden dar, den der Bauunternehmer ersetzen muss. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vertretenmüssen

    Das Vertretenmüssen bedeutet, dass der Schuldner für die verspätete Leistung verantwortlich ist, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Nach § 286 Abs. 4 BGB trägt der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 171 f.) Beispiel: Ein Lieferant kommt zu spät, weil er die vereinbarte Lieferfrist einfach übersehen hat. Er hat die Verspätung zu vertreten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Mahnung

    Eine Mahnung ist die eindeutige und nachdrückliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB), aber in bestimmten Fällen entbehrlich (z. B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, endgültiger Leistungsverweigerung oder nach Ablauf von 30 Tagen bei Entgeltforderungen). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 169 ff.) Beispiel: Ein Händler verkauft einem Kunden Ware, zahlbar sofort. Der Kunde zahlt nicht. Der Händler schreibt ihm: „Bitte überweisen Sie den Kaufpreis bis spätestens zum 10. Oktober.“ Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verzug

    Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige und mögliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt und den Verzug zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB). Der Gläubiger kann dann Verzögerungsschäden ersetzen verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt geltend machen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 168 f.) Beispiel: Ein Käufer bestellt am 1. Juli Ware, die sofort lieferbar ist. Der Verkäufer liefert erst am 15. Juli, ohne Grund. Der Verkäufer ist im Verzug, und der Käufer kann Schadensersatz für die verspätete Lieferung verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Unmöglichkeit

    Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht mehr erbringen kann (§ 275 BGB). In diesem Fall entfällt seine Leistungspflicht, und der Gläubiger kann je nach Situation Schadensersatz verlangen (§§ 280, 283, 311a BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 165 ff.) Beispiel: Ein Käufer bestellt ein bestimmtes Gemälde. Vor der Übergabe wird das Gemälde durch einen Brand zerstört. Die Leistung ist unmöglich, der Verkäufer muss nicht liefern, der Käufer kann aber Schadensersatz verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Minderung

    Minderung ist das Recht des Gläubigers, die Gegenleistung bei einer Schlechtleistung des Schuldners um den Wert der mangelhaften Leistung zu kürzen (§§ 441, 638 BGB). Sie wird durch Erklärung des Gläubigers wirksam und dient dazu, den Schaden aus der Minderwertigkeit der Leistung auszugleichen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 164) Beispiel: Ein Käufer erhält ein neues Sofa mit einem kleinen Riss im Leder. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann er den Kaufpreis um den Wert mindern, der dem Schaden am Sofa entspricht. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Aufwendungsersatz

    Aufwendungsersatz ist der Anspruch des Gläubigers, die Aufwendungen ersetzt zu bekommen, die er im Vertrauen auf die Leistung des Schuldners vergeblich gemacht hat (§ 284 BGB). Er dient dazu, das negative oder Vertrauensinteresse des Gläubigers zu schützen, also ihn so zu stellen, als hätte der Vertrag nie bestanden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 162 ff.) Beispiel: Ein Student bucht für seine Abschlussfeier einen Raum, einen Caterer und eine Band. Das Hotel teilt ihm kurzfristig mit, dass der Raum nicht verfügbar ist. Der Student kann die bereits entstandenen Kosten für Caterer und Band vom Hotel als Aufwendungsersatz verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Schadensersatz

    Schadensersatz ist der Anspruch des Gläubigers auf Ersatz eines Schadens, der durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Voraussetzungen sind: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, Verschulden des Schuldners, Schaden beim Gläubiger und Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Rechtsfolge ist, dass der Gläubiger so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (§ 249 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 159 ff.) Beispiel: Ein Lieferant verpflichtet sich, eine Maschine bis zum 1. Oktober zu liefern, um den Weiterverkauf des Käufers zu ermöglichen. Er liefert erst am 15. Oktober. Durch die verspätete Lieferung muss der Käufer die Maschine teurer von einem anderen Anbieter beschaffen. Der Lieferant muss dem Käufer die Mehrkosten als Schadensersatz ersetzen (§§ 280, 281 BGB). Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Rücktritt

    Der Rücktritt ist ein Rechtsbehelf bei Pflichtverletzungen, durch den der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird. Beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben, ggf. Wertersatz leisten (§§ 346 ff. BGB). Voraussetzung ist meist eine erfolglose Nacherfüllung, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann der Rücktritt sofort erklärt werden (§§ 323, 326, 324 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 159) Beispiel: K bestellt bei V einen neuen Fernseher. Nach der Lieferung stellt K fest, dass das Gerät mehrere Bildfehler hat. V versucht zweimal, den Fernseher zu reparieren, aber die Fehler bleiben bestehen. Da die Nacherfüllung fehlschlägt, erklärt K den Rücktritt vom Vertrag und gibt den Fernseher zurück. V muss den Kaufpreis erstatten. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Erfüllung

    Erfüllung bedeutet die vertragsgemäße Leistung des Schuldners, durch die die geschuldete Pflicht erlischt. Ist die Leistung mangelhaft oder verspätet, hat der Schuldner die Möglichkeit, diese nachzuholen (Nacherfüllung). Erfüllung bzw. Nacherfüllung ist der vorrangige Rechtsbehelf, solange sie möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 157 ff.) Beispiel: Ein Möbelhändler verkauft K einen Schrank, der aber mit einem Transportschaden geliefert wird. K verlangt vom Händler Nacherfüllung. Der Händler repariert den Schrank fachgerecht, sodass er dem Vertrag entspricht. Damit ist die Pflicht erfüllt und der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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