Verzug
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Verzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige und mögliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt und den Verzug zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB). Der Gläubiger kann dann Verzögerungsschäden ersetzen verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt geltend machen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 168 f.)
Beispiel: Ein Käufer bestellt am 1. Juli Ware, die sofort lieferbar ist. Der Verkäufer liefert erst am 15. Juli, ohne Grund. Der Verkäufer ist im Verzug, und der Käufer kann Schadensersatz für die verspätete Lieferung verlangen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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