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Rücktritt

Der Rücktritt ist ein Rechtsbehelf bei Pflichtverletzungen, durch den der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wird. Beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgeben, ggf. Wertersatz leisten (§§ 346 ff. BGB). Voraussetzung ist meist eine erfolglose Nacherfüllung, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann der Rücktritt sofort erklärt werden (§§ 323, 326, 324 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 159)


Beispiel: K bestellt bei V einen neuen Fernseher. Nach der Lieferung stellt K fest, dass das Gerät mehrere Bildfehler hat. V versucht zweimal, den Fernseher zu reparieren, aber die Fehler bleiben bestehen. Da die Nacherfüllung fehlschlägt, erklärt K den Rücktritt vom Vertrag und gibt den Fernseher zurück. V muss den Kaufpreis erstatten.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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