Verzögerungsschaden
- Andreas Armster

- 25. Sept.
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Ein Verzögerungsschaden entsteht, wenn der Gläubiger durch die verspätete Leistung des Schuldners einen Nachteil erleidet. Typische Schäden sind z. B. Mietkosten für Ersatzräume, Rechtsverfolgungskosten, Produktionsausfälle oder entgangener Gewinn. Der Gläubiger kann diesen Schaden zusätzlich zur eigentlichen Leistung ersetzt verlangen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 172)
Beispiel: Ein Bauunternehmer sollte ein Haus bis zum 1. August fertigstellen. Wegen seiner Verzögerung kann der Bauherr erst zwei Monate später einziehen und muss in dieser Zeit eine Wohnung anmieten. Die zusätzlichen Mietkosten stellen einen Verzögerungsschaden dar, den der Bauunternehmer ersetzen muss.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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