Vertretenmüssen
- Andreas Armster

- 25. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Das Vertretenmüssen bedeutet, dass der Schuldner für die verspätete Leistung verantwortlich ist, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Nach § 286 Abs. 4 BGB trägt der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 171 f.)
Beispiel: Ein Lieferant kommt zu spät, weil er die vereinbarte Lieferfrist einfach übersehen hat. Er hat die Verspätung zu vertreten.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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