Aufwendungsersatz
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Aufwendungsersatz ist der Anspruch des Gläubigers, die Aufwendungen ersetzt zu bekommen, die er im Vertrauen auf die Leistung des Schuldners vergeblich gemacht hat (§ 284 BGB). Er dient dazu, das negative oder Vertrauensinteresse des Gläubigers zu schützen, also ihn so zu stellen, als hätte der Vertrag nie bestanden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 162 ff.)
Beispiel: Ein Student bucht für seine Abschlussfeier einen Raum, einen Caterer und eine Band. Das Hotel teilt ihm kurzfristig mit, dass der Raum nicht verfügbar ist. Der Student kann die bereits entstandenen Kosten für Caterer und Band vom Hotel als Aufwendungsersatz verlangen.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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