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Unmöglichkeit

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung überhaupt nicht mehr erbringen kann (§ 275 BGB). In diesem Fall entfällt seine Leistungspflicht, und der Gläubiger kann je nach Situation Schadensersatz verlangen (§§ 280, 283, 311a BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 165 ff.)


Beispiel: Ein Käufer bestellt ein bestimmtes Gemälde. Vor der Übergabe wird das Gemälde durch einen Brand zerstört. Die Leistung ist unmöglich, der Verkäufer muss nicht liefern, der Käufer kann aber Schadensersatz verlangen.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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