Minderung
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Minderung ist das Recht des Gläubigers, die Gegenleistung bei einer Schlechtleistung des Schuldners um den Wert der mangelhaften Leistung zu kürzen (§§ 441, 638 BGB). Sie wird durch Erklärung des Gläubigers wirksam und dient dazu, den Schaden aus der Minderwertigkeit der Leistung auszugleichen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 164)
Beispiel: Ein Käufer erhält ein neues Sofa mit einem kleinen Riss im Leder. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann er den Kaufpreis um den Wert mindern, der dem Schaden am Sofa entspricht.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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