Schadensersatz
- Andreas Armster

- 24. Sept.
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Schadensersatz ist der Anspruch des Gläubigers auf Ersatz eines Schadens, der durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Voraussetzungen sind: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, Verschulden des Schuldners, Schaden beim Gläubiger und Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Rechtsfolge ist, dass der Gläubiger so gestellt wird, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (§ 249 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 159 ff.)
Beispiel: Ein Lieferant verpflichtet sich, eine Maschine bis zum 1. Oktober zu liefern, um den Weiterverkauf des Käufers zu ermöglichen. Er liefert erst am 15. Oktober. Durch die verspätete Lieferung muss der Käufer die Maschine teurer von einem anderen Anbieter beschaffen. Der Lieferant muss dem Käufer die Mehrkosten als Schadensersatz ersetzen (§§ 280, 281 BGB).
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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