Mahnung
- Andreas Armster

- 25. Sept.
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Eine Mahnung ist die eindeutige und nachdrückliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB), aber in bestimmten Fällen entbehrlich (z. B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, endgültiger Leistungsverweigerung oder nach Ablauf von 30 Tagen bei Entgeltforderungen). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 169 ff.)
Beispiel: Ein Händler verkauft einem Kunden Ware, zahlbar sofort. Der Kunde zahlt nicht. Der Händler schreibt ihm: „Bitte überweisen Sie den Kaufpreis bis spätestens zum 10. Oktober.“
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg


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