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Mahnung

Eine Mahnung ist die eindeutige und nachdrückliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist grundsätzlich Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB), aber in bestimmten Fällen entbehrlich (z. B. bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit, endgültiger Leistungsverweigerung oder nach Ablauf von 30 Tagen bei Entgeltforderungen). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 169 ff.)


Beispiel: Ein Händler verkauft einem Kunden Ware, zahlbar sofort. Der Kunde zahlt nicht. Der Händler schreibt ihm: „Bitte überweisen Sie den Kaufpreis bis spätestens zum 10. Oktober.“


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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