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  • Schutzgesetzverletzung

    Schutzgesetzverletzung liegt vor, wenn jemand gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt, und dadurch einen Schaden verursacht (§ 823 Abs. 2 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 340 ff.) Beispiel: Ein Bauunternehmer sichert eine Baustelle nicht ordnungsgemäß ab, obwohl entsprechende Sicherheitsvorschriften bestehen. Stürzt ein Passant deshalb in eine offene Grube, liegt eine Schutzgesetzverletzung vor, weil die Schutzvorschriften genau solche Unfälle verhindern sollen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Dispositionsfreiheit

    Dispositionsfreiheit bedeutet im Schadensersatzrecht, dass der Geschädigte frei entscheiden darf, wie er den erhaltenen Geldersatz verwendet, also nicht verpflichtet ist, ihn tatsächlich zur Wiederherstellung der beschädigten Sache einzusetzen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 339) Beispiel: Erhält jemand nach einem Autounfall den Reparaturkostenbetrag in Geld, kann er dank der Dispositionsfreiheit selbst bestimmen, ob er das Auto reparieren lässt, das Geld spart oder für etwas völlig anderes verwendet. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Naturalrestitution

    Naturalrestitution bedeutet, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 339) Beispiel: Wenn jemand beim Einparken das Auto eines anderen beschädigt, muss er im Rahmen der Naturalrestitution die Reparaturkosten übernehmen, damit das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Fahrlässigkeit

    Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also vorhersehen konnte oder musste, dass sein Verhalten zu einer Rechtsgutsverletzung führen kann, den Schaden aber dennoch nicht verhindert, obwohl dies möglich gewesen wäre. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 338 f.) Beispiel: Jemand lässt im Winter den vereisten Gehweg vor seinem Haus ungestreut. Rutscht ein Passant dort aus und verletzt sich, handelt der Eigentümer fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfaltspflicht kannte und den Unfall leicht hätte verhindern können. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Vorsatz

    Vorsatz liegt vor, wenn der Schädiger eine Rechtsgutsverletzung bewusst und gewollt herbeiführt, also mit Wissen und Willen in rechtswidriger Weise handelt. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 338 f.) Beispiel: Ein Autofahrer zerkratzt absichtlich das Auto seines Nachbarn, weil er sich über diesen geärgert hat. Da er den Schaden vorsätzlich verursacht hat, ist er voll zum Schadensersatz verpflichtet. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Rechtswidrigkeit

    Rechtswidrigkeit bedeutet, dass eine Rechtsgutsverletzung grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, es greifen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder eine wirksame Einwilligung des Geschädigten. Bei Eingriffen in besondere Rechte, etwa das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wird die Rechtswidrigkeit durch eine Güterabwägung festgestellt, bei der die Positionen von Schädiger und Geschädigtem gegeneinander abgewogen werden. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 336 ff.) Beispiel: Ein Fotograf veröffentlicht ohne Einwilligung das Bild einer Person auf seiner Webseite. Da keine Rechtfertigungsgründe wie Einwilligung oder ein berechtigtes Informationsinteresse vorliegen, liegt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, und die betroffene Person kann Schadensersatz verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Zurechenbarkeit

    Zurechenbarkeit bedeutet, dass zwischen der Verletzungshandlung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Die Handlung muss also ursächlich für den Schaden sein und dieser darf nicht völlig ungewöhnlich oder außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegen. Zudem muss der Schaden innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 334 f.) Beispiel: Ein Geisterfahrer verursacht auf der Autobahn einen Unfall, bei dem ein Fahrzeug in Brand gerät. Die Insassen erleiden Verletzungen und Schockzustände. Die Gesundheitsverletzungen der Insassen sind zurechenbar, weil der Unfall logisch kausal und vorhersehbar für die Schäden war und diese innerhalb des Schutzbereichs der Norm liegen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Allgemeine Persönlichkeitsrecht

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit eines Menschen in ihrer Intimsphäre, Privatsphäre und Individualitätssphäre. Es umfasst unter anderem das Recht auf Achtung der persönlichen Lebensgestaltung, Schutz der inneren Gedankenwelt, Privatsphäre, den eigenen Namen und das eigene Bild. Eingriffe, wie die Veröffentlichung vertraulicher Informationen oder die unbefugte Verwendung von Bildnissen, können einen Schadensersatzanspruch begründen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 334 f.) Beispiel: Ein Sportartikelhersteller wirbt mit dem Bild eines bekannten Fußballspielers, ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Spielers verletzt, und er kann von dem Unternehmen Schadensersatz für entgangene Werbeeinnahmen verlangen. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Rechtsgutsverletzung

    Eine Rechtsgutsverletzung liegt vor, wenn eines der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter oder Rechte – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte – verletzt wird. Nur Schäden, die auf einer solchen Verletzung beruhen, begründen einen Anspruch auf Schadensersatz. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 332 ff.) Beispiel: Bei einem Piercing in einem Studio entzündet sich die Einstichstelle und verursacht gesundheitliche Komplikationen. Da das körperliche Rechtsgut der Kundin verletzt wurde, liegt eine Rechtsgutsverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch gegen den Piercer begründen kann. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verletzungshandlung

    Eine Verletzungshandlung ist jedes vom menschlichen Willen beherrschbare Verhalten – aktives Tun oder Unterlassen –, das zu einer Rechtsgutsverletzung führt. Ein Unterlassen führt nur dann zu Haftung, wenn der Handelnde eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat, z. B. aus Verkehrssicherungspflichten, um andere vor vorhersehbaren Schäden zu schützen. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 331 f.) Beispiel: Ein Kunde betritt eine Eisdiele, und auf dem Boden liegt eine verschüttete Eiskugel. Die Inhaberin hätte den Boden regelmäßig kontrollieren und reinigen müssen (Verkehrssicherungspflicht). Unterlässt sie dies und der Kunde rutscht aus und verletzt sich, stellt dies eine Verletzungshandlung durch Unterlassen dar, da sie ihrer Handlungspflicht nicht nachgekommen ist. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Verschuldenshaftung

    Die Verschuldenshaftung nach den §§ 823 ff. BGB verpflichtet eine Person, für Schäden einzustehen, die sie einem anderen widerrechtlich und schuldhaft zugefügt hat, unabhängig davon, ob zwischen den Beteiligten ein Vertragsverhältnis besteht. Sie verfolgt dabei zwei Ziele: Zum einen soll der Geschädigte für erlittene materielle oder immaterielle Nachteile ausgeglichen werden, zum anderen dient sie der Prävention, indem sie einen Anreiz schafft, die erforderliche Sorgfalt einzuhalten und Schäden zu vermeiden. Voraussetzung für die Haftung ist, dass ein Rechtsgut wie Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder ein anderes geschütztes Interesse verletzt wurde, diese Verletzung widerrechtlich und schuldhaft erfolgte, ein Schaden entstanden ist und ein kausaler sowie zurechenbarer Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden besteht. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 329 ff.) Beispiel: Ein Fahrer verursacht mit seinem Auto einen Unfall, weil er unaufmerksam ist, und verletzt dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer. Der Geschädigte kann von ihm Schadensersatz verlangen, weil die Verletzung des Körpers widerrechtlich und schuldhaft erfolgt ist und einen Schaden verursacht hat. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

  • Einwendungsdurchgriff

    Beim Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB) kann der Verbraucher gegenüber dem Darlehensgeber Einwendungen geltend machen, die ihm aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Hauptvertrag (z. B. Kaufvertrag) zustehen würden. Das bedeutet: Wenn der Verbraucher wegen Mängeln, Rücktritt oder Nichtleistung des Hauptvertrags die Zahlung an den Unternehmer verweigern könnte, darf er auch die Rückzahlung des Darlehens an den Darlehensgeber verweigern. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 326 ff.) Beispiel: S kauft bei B einen Laptop für 1.500 Euro und finanziert den Kauf über ein Darlehen bei H. Nachdem der Laptop geliefert wird, stellt S fest, dass das Gerät defekt ist und B sich weigert, den Mangel zu beheben. Da das Darlehen mit dem Kaufvertrag verbunden ist, kann S die Rückzahlung der Darlehensraten an H solange verweigern, bis B den Mangel beseitigt oder den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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