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Naturalrestitution

Naturalrestitution bedeutet, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 339)


Beispiel: Wenn jemand beim Einparken das Auto eines anderen beschädigt, muss er im Rahmen der Naturalrestitution die Reparaturkosten übernehmen, damit das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird.


Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg

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