Fahrlässigkeit
- Andreas Armster
- vor 2 Tagen
- 1 Min. Lesezeit
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also vorhersehen konnte oder musste, dass sein Verhalten zu einer Rechtsgutsverletzung führen kann, den Schaden aber dennoch nicht verhindert, obwohl dies möglich gewesen wäre. (vgl. Gildeggen/Lorinser/Willburger 2023, S. 338 f.)
Beispiel: Jemand lässt im Winter den vereisten Gehweg vor seinem Haus ungestreut. Rutscht ein Passant dort aus und verletzt sich, handelt der Eigentümer fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfaltspflicht kannte und den Unfall leicht hätte verhindern können.
Gildeggen, R.; Lorinser, B.; Willburger, A. (2023): Wirtschaftsprivatrecht. Kompaktwissen für Betriebswirte. 5. Auflage. Berlin/Boston: De Gruyter Oldenbourg
Kommentare